begründet. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 handelt es sich nicht um pauschale Floskeln ohne Bezug zum konkreten Fall und es kann nicht von einer ähnlichen Konstellation ausgegangen werden. Zudem wusste der Beschwerdeführer auch aufgrund der Vorhalte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022, was ihm vorgeworfen wird. Aus der Begründung ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft von Sachbeschädigungen und Vergehen von gewisser Schwere ausging.