Die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen. Es wird ausgeführt, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird (mehrere Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien), weshalb man ihn verdächtigt (er wurde beobachtet) und dass das erkennungsdienstliche Material sachdienlich ist (weitere offene Fälle mit gleichen Tags, Vorhalt Signalement/Foto an Auskunftspersonen und Zeugen, Abgleich Fingerabdrücke, aufgrund der Tatumstände [mehrere Tags an einem Abend] erhöhte Wahrscheinlichkeit für zukünftige Delikte). Sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit der Massnahme wurden damit hinreichend begründet.