382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit nicht hinreichend begründet sei. Sie äussere sich nicht zur Erforderlichkeit und auch nicht zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.