Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit zu geben sei, sich erneut vernehmen zu lassen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt.