Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eintreffen des Anzeigerapports reichte die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2022 die amtlichen Akten BM 22 13856 ein (Eingang: 20. Juli 2022). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit zu geben sei, sich erneut vernehmen zu lassen.