1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung, evtl. geringfügig begangen. Am 8. April 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.