Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 192 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. April 2022 (BM 22 13856) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Sachbeschädigung, evtl. geringfügig begangen. Am 8. April 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Ver- fügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung ab- zusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2022 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt. Nach Eintreffen des Anzeigerapports reichte die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2022 die amtlichen Akten BM 22 13856 ein (Ein- gang: 20. Juli 2022). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit zu geben sei, sich erneut vernehmen zu lassen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2022 wurden dem Beschwerdeführer die Akten BK 22 192 sowie BM 22 13856 zur Einsichtnahme zu- gestellt, verbunden mit der Aufforderung, die Akten zusammen mit allfälligen ab- schliessenden Bemerkungen bis am 26. August 2022 zu retournieren. Der Be- schwerdeführer replizierte am 19. August 2022 und hielt an den gestellten Anträ- gen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit nicht hinreichend begründet sei. Sie äussere sich nicht zur Erforderlichkeit und auch nicht zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Ange- sichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anord- nung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Strafta- ten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 4.2). Die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen. Es wird ausgeführt, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird (mehrere Sachbe- schädigungen durch Farbsprayereien), weshalb man ihn verdächtigt (er wurde be- obachtet) und dass das erkennungsdienstliche Material sachdienlich ist (weitere of- fene Fälle mit gleichen Tags, Vorhalt Signalement/Foto an Auskunftspersonen und Zeugen, Abgleich Fingerabdrücke, aufgrund der Tatumstände [mehrere Tags an einem Abend] erhöhte Wahrscheinlichkeit für zukünftige Delikte). Sowohl die Eig- nung als auch die Erforderlichkeit der Massnahme wurden damit hinreichend be- gründet. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 handelt es sich nicht um pauschale Floskeln ohne Bezug zum konkreten Fall und es kann nicht von einer ähnlichen Konstellation ausgegangen werden. Zudem wusste der Beschwerdefüh- rer auch aufgrund der Vorhalte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022, was ihm vorgeworfen wird. Aus der Begründung ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft von Sachbeschädigungen und Vergehen von gewisser Schwe- re ausging. Eine eingehendere Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Die massgeblichen Überlegungen, von denen sich die Staats- anwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, ergeben sich hinreichend aus der Begründung. Der Beschwerdeführer war auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es wird Teil der materiellen Prüfung sein, ob diese Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft die erkennungs- dienstliche Erfassung zu präventiven Zwecken rechtfertigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4. 4.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- den kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; zit. Urteile 1B_214/2021 E. 3.1; 1B_171/2021 E. 2), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfas- 3 sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationel- le Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müs- sen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafunter- suchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwer- deführers liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, auch ohne Fotodokumentation oder Belege zum Schaden. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat durch die Polizei ertappt. Zudem wurden zwei Stifte bei ihm sichergestellt. Der Beschwerde- führer brachte mehrere Tags an der E.________(Örtlichkeit) an. Diese Ausgangs- lage begründet konkrete Anhaltspunkte, dass er durch seine Tags auch an Objek- ten mit fremden Eigentumsrechten Schaden anrichtete. Das wird durch die sich in den Akten befindenden Strafanträge bestätigt. Dabei bestehen keine Hinweise, dass diesen Personen die Antragsberechtigung fehlt. Zudem kann und muss im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers auch noch nicht abschliessend feststehen, ob und welche Rechte an den bemalten Objekten bestehen und wel- cher Sachschaden bei wem entstanden ist. Jedenfalls macht auch der Beschwer- deführer nicht geltend, die Tags seien ungeeignet, einen Schaden zu verursachen und es müsse sich offensichtlich um Objekte gehandelt haben, an denen niemand ein dingliches oder obligatorisches Recht habe. Die Polizei und die Staatsanwalt- schaft durften daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt hat, auch wenn es sich nicht um Sprayereien mit ei- ner Dose gehandelt hat. Die allenfalls falsche Bezeichnung schadet vorliegend nicht. Auch die Höhe des Schadens ist für die Frage des Tatverdachts nicht ent- scheidend. Zudem bestätigt der Polizeirapport vom 15. Juli 2022 den hinreichen- den Tatverdacht. Daraus ergibt sich auch, um welche Objekte es sich handelte (Schild Richterliches Verbot, Gartenlampe und Leuchtanzeige sowie Hausmauer). 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstaten nicht dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte. 4 5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten er- forderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Be- schuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; s.a. BGE 147 I 372 E. 4.3.2). 5.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Gemäss Anzeigerap- port vom 15. Juli 2022 soll er allerdings bereits im Jahr 2020 ein Tag am F.________(Örtlichkeit) angebracht und angegeben haben, dass dies eine einmali- ge Sache gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft leitet die erheblichen und konkre- ten Anhaltspunkte aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer mehrere Sachbeschädigungen an einem Abend begangen hat. Zudem wurden die vom Be- schwerdeführer angebrachten Tags insgesamt 112 Mal im letzten Jahr verwendet (vgl. auch Anzeigerapport vom 15. Juli 2022). Es gibt keine Hinweise, dass die Po- lizei diese offenen Fälle vorgeschoben hat. In Übereinstimmung mit der General- staatsanwaltschaft sind die Tags zudem personen- und gruppenspezifisch. Bringt jemand bestimmte Tags an, kann davon ausgegangen werden, dass diese nur von sehr wenigen Personen verwendet werden, weshalb der Beschwerdeführer zu den Tatverdächtigen gehört, auch wenn es andere Sprayer bzw. Tagger gibt. Ausser- dem stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten ange- bracht wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5). Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Be- schwerdeführer verdächtigt wird, alleine in der Tatnacht 9 Tags angebracht zu ha- ben, bis er von der Polizei angehalten werden konnte. Auch nach Ansicht der Kammer ergibt sich bei dieser Ausgangslage nicht nur eine deutlich erhöhte Wahr- scheinlichkeit für eine Tatbeteiligung an den offenen Fällen im Zusammenhang mit den gleichen Tags, sondern auch für eine Tatbegehung von zukünftigen Taten. 5.4 Es ist zu prüfen, ob diese Straftaten die von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hinsichtlich künftiger Delikte geforderte Deliktsschwere erreichen (vgl. E. 2 hiervor). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass Antragsdelikte, insbesondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfül- len können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Zwar führte das Bundesgericht aus, der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden könne, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass 5 hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen seien (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Es lässt sich jedoch mit Blick auf ihre Anwendbarkeit auf Übertretungen und die im Vergleich zu anderen Zwangsmass- nahmen deutlich geringere Eingriffsintensität (die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geht von einem leichten Eingriff aus, BGE 147 I 372 E. 2.2) rechtfertigen, dass die Anforderungen an die Schwere der Delikte zumindest weniger hoch sind als bei der Abnahme eines DNA-Profils (vgl. auch GRAF/HANSJAKOB, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 260 StPO). 5.5 Selbst wenn es sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt - bei Tags in der Regel um einfarbige, einschichtige Signaturen handelt und diese nur wenige Zentimeter lang und breit sind, entsteht Sachschaden. Dieser mag mit Blick auf einen einzel- nen Tag geringfügig sein. Vorliegend ist es aber angezeigt, eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen. Wie soeben ausgeführt, wird der Beschwerdeführer verdäch- tigt, mehrere Tags in einer Nacht angebracht zu haben. Zudem wurden die von ihm angebrachten Tags schon in mehr als hundert Fällen verwendet. Es bestehen da- her erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in eine Vielzahl von Sachbeschädigungen verwickelt ist und auch weitere solche vorneh- men wird. Dieser Kontext ist in die Beurteilung der Schwere des Delikts miteinzu- beziehen. Es gibt viele Geschädigte und jedes Mal entsteht neuer Aufwand sowie Schaden, welcher in der Summe grösser ist, als wenn ein einziges «grosses» Wandbild zu entfernen ist. Eine Betrachtung der Einzelfälle ist bei dieser Aus- gangslage stossend. Aufgrund der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung einer Vielzahl (auch künftiger Taten) droht insgesamt ein hoher Vermö- gensschaden, auch wenn die Schadenssumme der einzelnen Fälle nicht absch- liessend feststeht. Jedenfalls stellt auch der Beschwerdeführer einen Sachschaden nicht grundsätzlich in Abrede, sondern vertritt die Auffassung, dass der Schaden wenige 100 Franken beträgt (vgl. Z. 22 der Beschwerde). Dies entspricht auch der Höhe der vorliegend geltend gemachten Schäden und scheint ohne Weiteres rea- listisch und angebracht. Rechnet man mit 200 Franken pro Fall, ergibt das unter Berücksichtigung von «nur» 50 Fällen, bereits eine Schadenssumme von CHF 10'000.00. Es kann nicht mehr von «gewissen» Beeinträchtigungen oder Ba- gatellen gesprochen werden. Die Schwelle der geforderten Deliktsschwere ist im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung erreicht und die erkennungsdienstliche Erfas- sung des Beschwerdeführers zu präventiven Zwecken gerechtfertigt. 5.6 Zudem ist der Abgleich von Fingerabdrücken sowie die Möglichkeit, allfälligen Zeu- gen ein Foto des Beschwerdeführers vorzuhalten, auch bei Sachbeschädigungen ein zielführendes und oftmals sogar das einzige Mittel zur Identifikation der Täter- schaft. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist daher erforderlich und geeignet, künftige Sachbeschädigungen aufzuklären. Mit Blick auf die Bedeutung der Strafta- ten und des vergleichsweise leichten Eingriffs in die Grundrechte ist die erken- nungsdienstliche Erfassung auch zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurich- ten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache D.________ (per A-Post) Bern, 5. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8