10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der undatierten persönlichen Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers (Eingang Beschwerdekammer: 6. Mai 2022) wird Kenntnis genommen und gegeben.