Dass der Beschwerdeführer mittlerweile scheinbar die Zeit dazu genutzt hat, um über den Vorfall vom 14. Februar 2022 nachzudenken, und die Geschädigte um Verzeihung bittet, macht die Haft nicht unverhältnismässig. Gleiches gilt betreffend seines jungen Alters und den Wunsch, sein Leben wieder in Freiheit verbringen zu wollen. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.