Zudem finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Eine regelmässige Meldepflicht auf einer Polizeiwache, allenfalls verbunden mit einem überwachten Hausarrest, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubten einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp.