Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. So können schweizerische Behörden ausländischen Behörden nicht verbieten, ihren Staatsangehörigen neue Reisepapiere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Zudem finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2).