237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtund Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Insoweit hat das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt, dass sich Ersatzmassnahmen diesfalls regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern.