Eine Haftkürzung drängt sich nicht auf. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste, ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden noch nicht alle Personen einvernommen haben sollten, die sachdienliche Angaben machen könnten, kann noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. 8.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtund Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten.