So oder anders dürfen im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer nur diejenigen Ermittlungshandlungen ins Gewicht fallen, derentwegen Untersuchungshaft angeordnet worden ist. Insoweit ist dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass mit Blick auf die vermutlich noch vorzunehmenden Befragungen von Auskunftspersonen, die Schlusseinvernahmen, die Ausarbeitung der Anklageschrift und die zu gewährende Frist gemäss Art. 318 StPO eine Haftdauer von drei Monaten vereinbar ist. Dies selbst dann, wenn keine Auskunftspersonen mehr befragt werden sollten. Eine Haftkürzung drängt sich nicht auf.