Schändungsvorwurf zu tätigende Ermittlungsansätze der Polizei sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die insoweit geführte Strafuntersuchung sollte demnach alsbald abgeschlossen werden können. Indes werden dem Beschwerdeführer noch weitere Delikte vorgeworfen, deren Strafuntersuchung scheinbar mit der der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, evtl.