Es ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, ob die von der Auskunftsperson E.________ genannten Personen bzw. weitere Bewohner der J.________ parteiöffentlich befragt worden sind resp. befragt werden sollen. Sind diese beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt worden, so sind sie mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot umgehend zu veranlassen. Die Personen sind namentlich bekannt und Gründe, welche gegen die Ansetzung eines zeitnahen Termins sprächen, sind nicht ersichtlich. Weitere in Bezug auf den die Untersuchungshaft begründenden Vergewaltigungs- resp. Schändungsvorwurf