Nach Durchführung der weiteren geplanten Befragungen werde der polizeiliche Schlussbericht abzuwarten sein, bevor gegebenfalls die Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt und, nach Erledigung allfälliger Beweisanträge, Anklage erhoben werden könne. Mit diesen Verfahrensschritten sei ein Zeitbedarf von drei Monaten vereinbar. Es ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, ob die von der Auskunftsperson E.________ genannten Personen bzw. weitere Bewohner der J.________ parteiöffentlich befragt worden sind resp. befragt werden sollen.