8.3 Betreffend die weiteren Ermittlungshandlungen führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag aus, dass allfällige weitere Auskunftspersonen, namentlich weitere Bewohner der J.________, noch zu befragen seien. In ihrer Stellungnahme macht sie hierzu – trotz erhobener Einwände des Beschwerdeführers – keine näheren Ausführungen. Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Nach Durchführung der weiteren geplanten Befragungen werde der polizeiliche Schlussbericht abzuwarten sein, bevor gegebenfalls die Frist gemäss Art.