Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Februar 2022 in Haft. Mit der vom Zwangsmassnahmengericht gewährten Haftverlängerung von drei Monaten kommt die Gesamtdauer der Untersuchungshaft von insgesamt fünf Monaten noch nicht in die Nähe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht. 8.3 Betreffend die weiteren Ermittlungshandlungen führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag aus, dass allfällige weitere Auskunftspersonen, namentlich weitere Bewohner der J.________, noch zu befragen seien.