Der Staatsanwaltschaft ist es jedoch unbenommen, diesen Haftgrund später unter Einreichung entsprechender Belege (inkl. das dannzumal allenfalls bereits vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten [vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht, wonach der Beschwerdeführer entsprechend untersucht werden soll und das Gutachten bis Ende August 2022 vorliegen soll; in Akten ARR 22 138]) erneut vorzubringen. Vor diesem Hintergrund braucht an dieser Stelle auf die vom Beschwerdeführer gegen die Wiederholungsgefahr vorgebrachten Einwände nicht eingegangen zu werden.