Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersuchungshaft derzeit mit Flucht- und Kollusionsgefahr begründen lässt (zur Verhältnismässigkeit vgl. nachfolgend E. 8), wird davon abgesehen, der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der die Wiederholungsgefahr begründenden haftrelevanten Unterlagen anzusetzen. Stattdessen wird an dieser Stelle offengelassen, ob sich die Untersuchungshaft auch mit Wiederholungsgefahr rechtfertigen liesse. Der Staatsanwaltschaft ist es jedoch unbenommen, diesen Haftgrund später unter Einreichung entsprechender Belege (inkl.