kaum Unterlagen vor. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft können somit keiner rechtsgenüglichen Prüfung unterzogen werden, weder im Hinblick auf das Vortatenerfordernis resp. die Frage, ob eine erdrückende Beweislage vorliegt, noch mit Blick auf die ebenso erforderliche Rückfallgefahr und Sicherheitsgefährdung. 7.5 Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersuchungshaft derzeit mit Flucht- und Kollusionsgefahr begründen lässt (zur Verhältnismässigkeit vgl. nachfolgend E. 8), wird davon abgesehen, der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der die Wiederholungsgefahr begründenden haftrelevanten Unterlagen anzusetzen.