Bezüglich der Vergewaltigung, evtl. Schändung, begangen am 14. Februar 2022 zum Nachteil von D.________ kann aktuell – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden, weshalb diese Tat nicht als Vortat berücksichtigt werden darf. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern, begangen am 19./20. März 2021 zum Nachteil von Luca Matic (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30. März 2021 [in Akten ARR 22 62]) und vorne E. 4.4) und am 30. Oktober 2021 (siehe E. 4.4 hiervor), liegen keine resp. kaum Unterlagen vor.