Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann derzeit nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die ihm in der vorliegenden Strafuntersuchung vorgeworfenen Sexualdelikte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Bezüglich der Vergewaltigung, evtl. Schändung, begangen am 14. Februar 2022 zum Nachteil von D._____