13 seien keine Umstände erkennbar, die einen anderen Schluss zulassen würden. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr sei somit zu bejahen 7.4 Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt.