c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und BGE 143 IV 9 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweis). 7.3 Die Staatsanwaltschaft macht unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen drei Sexualdelikte (Vergewaltigungs-, evtl. Schändungsvorwurf zum Nachteil der Geschädigten; zweimal sexuelle Handlungen mit Kindern [vgl. vorne E. 4.4])