je mit Hinweis). Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).