221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis).