12 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Wiederholungsgefahr offen, da es die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht hat. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft – wie bereits im Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht – geltend, dass sich die Untersuchungshaft auch wegen Wiederholungsgefahr rechtfertige. 7.2 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst.