Im Fall einer Haftentlassung muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer mit den von E.________ genannten Personen Kontakt aufnehmen und diese – wie in der Nacht vom 14./15. Februar 2022 bei E.________ – zu ihn begünstigenden Aussagen anhalten könnte. Allein der Umstand, dass diese scheinbar nicht mehr gut auf ihn zu sprechen seien, ändert an der Kollusionsgefahr nichts, kann sich dies doch auch wieder ändern resp. schliesst dies eine Einflussnahme nicht von vornherein aus. Gleiches gilt hinsichtlich seines Einwands, wonach er die Bewohner der J.________ nicht so gut kennen würde.