ferner Aussagen von E.________ vom 15. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführer nach der mutmasslichen Tat mit K.________ auf den Balkon gegangen sei) allenfalls noch sachdienliche Aussagen machen können, insbesondere zum Nachtatverhalten. Dass bisher scheinbar noch keine Einvernahmen stattgefunden haben, steht der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegen. So lange die genannten Personen noch nicht parteiöffentlich einvernommen worden sind, ist von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen. Im Fall einer Haftentlassung muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer mit den von E.______