Beide Male waren die Schilderungen gleichlautend. Die Geschädigte und die Auskunftsperson belasteten den Beschwerdeführer auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme schwer. Damit ist zumindest fraglich, inwiefern allfällige Kollusionshandlungen überhaupt noch zielführend wären. Eine Aussageänderung erscheint eher unwahrscheinlich, zumal die Geschädigte von sich aus unmittelbar nach Tat die Polizei kontaktiert hat und in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer steht. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um ein «Vier-Augen-Delikt» handelt und den Aussagen der Geschädigten – wie auch denjenigen der Auskunftsperson E.______