11 ten anderer einzuwirken (vgl. Aussagen von E.________, wonach der Beschwerdeführer ihm gesagt haben soll, er solle angegeben, dass die Geschädigte freiwillig mitgemacht habe [E. 4.2.3 hiervor]). Soweit die Auskunftsperson E.________ und die Geschädigte betreffend ist für die Beschwerdekammer jedoch nicht erkennbar, inwieweit ihre Aussagen kollusionsanfällig sein könnten. Beide haben bereits zweimal (davon einmal parteiöffentlich) Angaben zum Geschehen gemacht. Beide Male waren die Schilderungen gleichlautend.