Der den Tatvorwurf bestreitende Beschwerdeführer hat ein grosses Interesse daran, dass von seiner Sachverhaltsschilderung ausgegangen wird, droht ihm doch im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion und insbesondere der Verlust seiner Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz. Ausserdem hat er – anders als er geltend macht – in der Vergangenheit bereits versucht, auf das Aussageverhal-