Die Geschädigte und die Auskunftsperson E.________ seien bereits parteiöffentlich einvernommen worden. Es gehe nun vielmehr um die Würdigung der erhobenen Aussagen, als um die Abklärung weiterer Sachverhaltselemente. Sodann wäre es für ihn – wenn er es denn tatsächlich wollen würde – ausgesprochen schwierig, die relevanten Personen ausfindig zu machen. Die Geschädigte und die Auskunftsperson E.________ seien umgezogen. Deren neuen Adressen kenne er nicht. Die weiteren von der Auskunftsperson genannten Bewohner der J.________ seien ihm ebenfalls kaum bekannt, sodass sich eine Kontaktaufnahme massiv erschweren würde.