Vorliegend bestehe angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ein grosses öffentliches Interesse an einer kollusionsfreien Sachverhaltsabklärung. Die Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen und es sei nicht auszuschliessen, dass weitere Personen zweckdienliche Angaben machen könnten. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mangels konkreter Anhaltspunkte keine Kollusionsgefahr angenommen werden könne. Der Sachverhalt sei abgeklärt bzw. die tatnahen Aussagen seien eingeholt und im Rahmen der jeweils zweiten, parteiöffentlichen Befragung manifestiert worden. Die Geschädigte und die Auskunftsperson E.___