Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, welcher mehrere Sprachen spricht, im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Die Fluchtgefahr muss insgesamt als ausgeprägt bezeichnet.