Ob sein Verhalten auf überstürzte Handlungen schliessen lässt oder nicht, kann offengelassen werden. Im Fall des Verneinens vermöchte dies angesichts der bestehenden diversen Fluchtindizien die Fluchtgefahr ohnehin nicht zu minimieren. 5.5 Zusammengefasst überwiegen derzeit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, welcher mehrere Sprachen spricht, im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz.