Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Anlass sehen sollte, sich weiterhin dem Verfahren und dem allfälligen Vollzug zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen möchte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Daran ändert selbst seine Beziehung zu einer im Wallis lebenden Frau nichts, zumal diese erst seit Kurzem besteht (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022, Z. 48 f. [eineinhalb Monate]) und über die Qualität der Beziehung nichts bekannt ist. Ob sein Verhalten auf überstürzte Handlungen schliessen lässt oder nicht, kann offengelassen werden.