Sollte ihm überdies das Aufenthaltsrecht von der Migrationsbehörde entzogen werden, wird ihm auch längerfristig keine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz mehr möglich sein. Weshalb der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund Anlass sehen sollte, sich weiterhin dem Verfahren und dem allfälligen Vollzug zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen möchte, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich.