Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 190 StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren) oder allenfalls einer Massnahme zu rechnen (vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 an das Zwangsmassnahmengericht, wonach der Beschwerdeführer entsprechend begutachtet werden soll). Weiter droht ihm im Fall einer Verurteilung eine Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. h i.V.m. Abs. 2 StGB).