Ausserdem könnte er im Fall des Untertauchens weiterhin seine sozialen Kontakte pflegen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu gewichten sind ausserdem die drohende Sanktion und der mögliche Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vergewaltigungsvorwurf (resp. Schändungsvorwurf) wiegt schwer. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe (vgl. Art.