Diese ist zwar nicht rosig und allfällige Reisekosten wären nicht so leicht aufzubringen. Wie das Zwangsmassnahmengericht in diesem Zusammenhang indes zutreffend festgehalten hat, sprechen fehlende finanzielle Mittel nicht gegen Fluchtgefahr. Geld kann (legal oder illegal) beschafft werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur durch Flucht ins Ausland, sondern auch durch ein Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Für ein Untertauchen in der Schweiz bedürfte der Beschwerdeführer weniger Geldmittel. Ausserdem könnte er im Fall des Untertauchens weiterhin seine sozialen Kontakte pflegen.