Seine einzige Verwandte in der Schweiz ist seine Mutter, welche in Genf lebt. Mit ihr soll er jedoch einen grossen Streit gehabt haben, weshalb die Beziehung zu ihr zumindest derzeit als nicht intakt bezeichnet werden muss. Jedenfalls geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er im Fall einer Haftentlassung nicht zur Mutter gehen können wird (a.a.O., Z. 255 f.). Über eine anderweitige Unterkunftsmöglichkeit verfügt er nicht. Bei einer Haftentlassung könnte der Beschwerdeführer somit nicht auf geregelte resp. stabile Verhältnisse zurückgreifen. In Ghana leben seine Grossmutter und – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – auch seine Tante (a.a.O., Z. 92).