8 führers zur Schweiz. Ebenfalls darf angenommen werden, dass er hier Bekanntschaften geknüpft hat. Ungeachtet dessen geht die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass von ausgeprägter Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer ist hier in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert. Er verfügt weder über eine Ausbildung noch eine Arbeitsstelle. Eine Rückkehr in die J.________ ist ausgeschlossen (Einvernahme Hafteröffnung vom 15. Februar 2022, Z. 240 f.). Seine einzige Verwandte in der Schweiz ist seine Mutter, welche in Genf lebt.