Er habe keine Fluchtabsichten. Selbst wenn er flüchten wollte, wüsste er nicht wohin. 5.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Er kam 2011 als Dreizehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Er spricht Ewe, Englisch, Französisch und Deutsch resp. Schweizerdeutsch. Die Aufenthaltsdauer von rund elf Jahren und die Sprachkenntnisse sprechen für einen gewissen Bezug des Beschwerde-