Engere Kontakte bestünden auch im übrigen Ausland nicht. Das Zwangsmassnahmengericht habe weiter dem bestehenden sozialen Netzwerk in der Schweiz nicht Rechnung getragen. Er sei als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und habe praktisch die Hälfte seines Lebens und insbesondere die prägendsten Jugendjahre hier verbracht. Er sei hier zur Schule gegangen und habe Freundschaften geschlossen. Das Aufwachsen in diesen Jugendjahren habe eine nicht unbeachtliche Verwurzelung in der Schweiz mit sich gebracht. Er habe sein soziales Netzwerk hier geknüpft, spreche fliessend Schweizerdeutsch.