Weder habe er eine enge Bindung zu seinem Herkunftsland noch verfüge er über die finanziellen Mittel, sich eine Reise nach Ghana und einen längeren Aufenthalt im Ausland leisten zu können. Allein ein einmaliger Besuch seiner Grossmutter in Ghana vermöge keine enge Beziehung zu seinem Herkunftsland zu begründen. Im Übrigen würden in Ghana keine weiteren Verwandten mehr leben. Aufgrund des nunmehr zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei anzunehmen (so die Ausführungen des amtlichen Verteidigers), dass er keine weiteren Bekanntschaften oder Kontakte in Ghana habe. Engere Kontakte bestünden auch im übrigen Ausland nicht.