Dass sich der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit gegen eine Flucht entschieden haben solle, sei für den aktuellen Vorwurf ebenfalls ohne Belang. Die nunmehr angeordnete und bereits vollzogene Haft dürfte ihm den Ernst der Lage vor Augen geführt haben. 5.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber verneint das Vorliegen konkreter Anzeichen einer Fluchtgefahr. Weder habe er eine enge Bindung zu seinem Herkunftsland noch verfüge er über die finanziellen Mittel, sich eine Reise nach Ghana und einen längeren Aufenthalt im Ausland leisten zu können.