Er spreche deutsch und französisch, was einen Aufenthalt in verschiedenen Ländern vereinfachen würde. Angesichts der persönlichen Umstände und der Tatsache, dass ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, der Verlust seines Aufenthaltsrechts und eine obligatorische Landesverweisung drohe, müsse die Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Fehlende finanzielle Mittel sprächen nicht dagegen. Dass sich der Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit gegen eine Flucht entschieden haben solle, sei für den aktuellen Vorwurf ebenfalls ohne Belang.